Alimenteninkasso und Bevorschussung

Wenn es mit dem Auszahlen von Alimenten oder Kinderzulagen nicht reibungslos klappt, helfen wir Ihnen beim Einfordern der Beiträge. Sollte die unterhaltspflichtige Person ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, können Sie ein Gesuch für Bevorschussung bei uns einreichen.
 

041 725 26 20

50 Jahre Alimenteninkasso und Bevorschussung

A pair of "50" balloons used to celebrate a wedding anniversary.

Seit einem halben Jahrhundert unterstützt die Abteilung Alimenteninkasso und Bevorschussung – ein Angebot der Frauenzentrale Zug – die Zuger Bevölkerung beim Einfordern von ausstehenden Alimenten und bei der Einreichung von Bevorschussungsanträgen.

Im Fokus unseres Engagements stehen schon immer die Menschen und ihre Geschichten. Dabei ist jeder Fall einzigartig und erfordert ein erfolgreiches Zusammenspiel der unterschiedlichsten Interessensgruppen. Heute sind wir ein 8-köpfiges Team, welches sich aktiv für die Bedürfnisse unserer Klientinnen und Klienten einsetzt. 

 

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Hilfe bei ausstehenden Alimenten

Unterhaltsberechtigte Personen, die ihre Alimente nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhalten, haben Anspruch auf Inkassohilfe. Wir führen Gespräche mit den Beteiligten und beraten und informieren sie unparteilich über ihre Rechte, finanziellen Ansprüche und Pflichten. Wir treffen Zahlungsvereinbarungen und fordern nötigenfalls mithilfe rechtlicher Massnahmen Unterhaltsbeiträge ein. Sollte eine unterhaltspflichtige Person die gerichtlich oder vertraglich geregelten Alimente unvollständig oder unregelmässig bezahlen, hat die unterhaltsberechtigte Person unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Vorschusszahlungen durch die zuständige Einwohner- oder Bürgergemeinde.

Unterhaltsberechtigt können sowohl verheiratete, geschiedene oder getrennt lebende Erwachsene als auch Kinder, Jugendliche und Volljährige mit Unterhaltsanspruch sein.

Info-Theke

In der Regel ist der Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus bis Ende der Erstausbildung im Unterhaltsvertrag oder im Scheidungsurteil der Eltern geregelt.

Wenn im Unterhaltsvertrag oder im Scheidungsurteil nur eine Regelung bis zur Volljährigkeit besteht, beraten wir Sie und zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, eine Unterhaltsvereinbarung zu erlangen.

  • Wir beraten Sie in der Frage was zu einer Erstausbildung gehört.
  • Wir unterstützen Sie bei einer gütlichen Unterhaltsvereinbarung mit dem zu verpflichtenden Elternteil.
  • Wir zeigen weitere Möglichkeiten auf, wenn keine gütliche Lösung möglich ist.

Wenn Sie Inkassohilfe beantragen möchten, laden Sie das Formular Gesuch um Inkassohilfe herunter. Füllen Sie es aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es zusammen mit folgenden Unterlagen an uns:

 

  • Personalien der unterhaltsberechtigten Personen
  • Personalien, Wohnadresse und weitere Angaben zur unterhaltspflichtigen Person
  • Richterlicher Entscheid mit Rechtskraftbescheinigung oder ein Unterhaltsvertrag, den die Kindes- und
    Erwachsenenschutzbehörde genehmigt hat
  • Auflistung über rückständige Unterhaltsbeiträge

Möchten Sie Alimentenbevorschussung beantragen, laden Sie das Formular Antrag auf Bevorschussung herunter. Schicken Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular an uns und legen Sie folgende Unterlagen bei:

 

  • Personalien der unterhaltsberechtigten Personen
  • Personalien, Wohnadresse und weitere Angaben zur unterhaltspflichtigen Person
  • Richterlicher Entscheid mit Rechtskraftbescheinigung oder ein Unterhaltsvertrag, den die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt hat
  • Letzte Steuerveranlagung und Steuererklärung
  • Lohnausweise
  • Auflistung über rückständige Unterhaltsbeiträge
  • Aktueller Vermögensnachweis
  • Ausbildungsbestätigung der Kinder

Inkassohilfe und Bevorschussung sind Personen vorbehalten, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug haben. Wir benötigen wahrheitsgetreue Angaben über die persönlichen Verhältnisse der unterhaltsberechtigten und der unterhaltspflichtigen Person. Sollten sich deren Verhältnisse wesentlich ändern – beispielsweise in Bezug auf Einkommen, Vermögen, Wohnsitz, Zivilstand, Aufenthaltsstatus oder Rechtstitel –, ist uns dies umgehend mitzuteilen.

Bei der Bevorschussung ausstehender Unterhaltsbeiträge müssen folgende Einkommens- und Vermögensgrenzen berücksichtigt werden:

  • Beim alleinstehenden Elternteil dürfen das Reinvermögen und das steuerbare Jahreseinkommen die Grenze von je CHF 52'690.- nicht überschreiten.
  • Beim wiederverheirateten Elternteil dürfen das Reinvermögen und das steuerbare Jahreseinkommen die Grenze von je CHF 63'210.- nicht überschreiten.

Diese Ansätze sind seit 2023 gültig.

Ob eine unterhaltsberechtigte Person Alimentenbevorschussung erhält oder nicht, entscheidet die zuständige Gemeinde. Bewilligte Fälle werden in der Regel alle zwei Jahre überprüft. Bevorschusste Alimente werden von Gesetzes wegen an die zuständige Gemeinde abgetreten. Die unterhaltspflichtige Person ist dadurch nicht von ihrer Zahlschuld befreit.

Personen, die ein Gesuch um Alimentenbevorschussung gestellt haben, müssen rechtmässig bevorschusste Alimente nicht zurückerstatten – mit zwei Ausnahmen:

  • Die unterhaltsberechtigte Person beerbt die unterhaltspflichtige Person.
  • Die unterhaltsberechtigte Person erhält rückwirkend Sozialversicherungsleistungen, die die massgebende Einkommensgrenze überschreiten.

Leistet die unterhaltspflichtige Person gegenüber dem berechtigten Elternteil direkte Zahlungen, ist uns das unverzüglich zu melden. Sollte eine unterhaltsberechtigte Person selber Alimente oder Rückstände entgegennehmen oder eintreiben, ohne uns darüber zu informieren, stellen wir die Inkassohilfe und die Bevorschussung ein.

Bevorschusst werden laufende Unterhaltsbeiträge. Rückstände, die mehr als zwei Monate vor Einreichen des Gesuchs zurückliegen, werden nicht bevorschusst. Die Vorschüsse werden monatlich durch die zuständige Gemeinde ausbezahlt.

Die folgende Übersicht zeigt das Bevorschussungsmaximum pro Monat. Die Ansätze sind seit 2023 gültig.

 

Für Kinder

Für das erste und das zweite Kind        CHF   1'323.-
Für das dritte und das vierte Kind      CHF     884.-
Für das fünfte und jedes weitere Kind  CHF     444.-

 

Für den alleinerziehenden Elternteil           

Für Erwachsene mit Kindern <18 JahrenCHF   1'766.-

Eingegangene Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person verwenden wir, um folgende Aufwendungen zu decken:

  • Verfahrenskosten (Betreibungskosten)
  • Tilgung ausgerichteter Vorschüsse
  • Tilgung rückständiger Unterhaltsbeiträge (Forderungen der unterhaltsberechtigten Person)

Die Unterhaltsbeiträge werden der Teuerung angepasst. Massgebend ist die Indexformel im Unterhaltsvertrag oder im Gerichtsentscheid.

Bezieht die unterhaltspflichtige Person Kinder- und Ausbildungszulagen, muss sie diese an den anspruchsberechtigten Elternteil, der vorwiegend mit dem Kind zusammenlebt, weiterleiten. Die Ansätze für die Kinder- und Ausbildungszulagen sind kantonal geregelt. Die zuständigen Gemeinden bevorschussen keine Kinder- und Ausbildungszulagen.

Unsere Dienstleistungen werden von den Gemeinden finanziert. Im Falle von Inkassohilfe können anfallende Verfahrenskosten für rechtliche Massnahmen zu Lasten der gesuchstellenden Person gehen, falls diese über die erforderlichen Mittel verfügen.

Vor der Terminvereinbarung muss uns in der Regel zuerst ein Gesuch vorliegen, damit wir die Unterlagen prüfen und einen allfälligen Anspruch berechnen können. Termine können Sie telefonisch unter 041 725 26 20 oder per E-Mail vereinbaren. Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, teilen Sie uns das bitte rechtzeitig mit.

Nützliche Informationen

Kantonales Recht

  • Bereinigte Gesetzessammlung Kanton Zug BGS
  • Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 29.4.1993
  • Verordnung zu diesem Gesetz vom 17.8.1993 und Zusatz vom 29.9.2000
  • Verordnung 23 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der 
    Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 16.12.2014

 

Bundesrecht

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB
  • Schweizerisches Obligationenrecht OR
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB
  • Verordnung über Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 06.12.2019 (Inkassohilfeverordnung, InkHV)

Wir sind für Sie da!

Catherine Wehrli
Abteilungsleiterin Alimenteninkasso und Bevorschussung

Kontakt

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eff-zett das fachzentrum
Untermüli 7
6300 Zug

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alimente@eff-zett.ch
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Wir sind von Montag bis Freitag für Sie da.

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