Spezielle Öffnungszeiten wegen Sommerferienbetrieb:
28. Juli - 15. August 2025 08:30 - 12:00 Uhr, nachmittags geschlossen
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Wenn es mit dem Auszahlen von Alimenten oder Kinderzulagen nicht reibungslos klappt, helfen wir Ihnen beim Einfordern der Beiträge. Sollte die unterhaltspflichtige Person ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, können Sie ein Gesuch für Bevorschussung bei uns einreichen.
Unterhaltsberechtigte Personen, die ihre Alimente nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhalten, haben Anspruch auf Inkassohilfe. Wir führen Gespräche mit den Beteiligten und beraten und informieren sie unparteilich über ihre Rechte, finanziellen Ansprüche und Pflichten. Wir treffen Zahlungsvereinbarungen und fordern nötigenfalls mithilfe rechtlicher Massnahmen Unterhaltsbeiträge ein. Sollte eine unterhaltspflichtige Person die gerichtlich oder vertraglich geregelten Alimente unvollständig oder unregelmässig bezahlen, hat die unterhaltsberechtigte Person unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Vorschusszahlungen durch die zuständige Einwohner- oder Bürgergemeinde.
Unterhaltsberechtigt können sowohl verheiratete, geschiedene oder getrennt lebende Erwachsene als auch Kinder, Jugendliche und Volljährige mit Unterhaltsanspruch sein.
In der Regel ist der Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus bis Ende der Erstausbildung im Unterhaltsvertrag oder im Scheidungsurteil der Eltern geregelt.
Wenn im Unterhaltsvertrag oder im Scheidungsurteil nur eine Regelung bis zur Volljährigkeit besteht, beraten wir Sie und zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, eine Unterhaltsvereinbarung zu erlangen.
Wenn Sie Inkassohilfe beantragen möchten, laden Sie das Formular Antrag um Inkassohilfe herunter. Füllen Sie es aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es zusammen mit folgenden Unterlagen an uns:
Möchten Sie Alimentenbevorschussung beantragen, laden Sie das Formular Antrag auf Bevorschussung herunter. Schicken Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular an uns und legen Sie folgende Unterlagen bei:
Inkassohilfe und Bevorschussung sind Personen vorbehalten, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug haben. Wir benötigen wahrheitsgetreue Angaben über die persönlichen Verhältnisse der unterhaltsberechtigten und der unterhaltspflichtigen Person. Sollten sich deren Verhältnisse wesentlich ändern – beispielsweise in Bezug auf Einkommen, Vermögen, Wohnsitz, Zivilstand, Aufenthaltsstatus oder Rechtstitel –, ist uns dies umgehend mitzuteilen.
Bei der Bevorschussung ausstehender Unterhaltsbeiträge müssen folgende Einkommens- und Vermögensgrenzen berücksichtigt werden:
Diese Ansätze sind seit 2025 gültig.
Ob eine unterhaltsberechtigte Person Alimentenbevorschussung erhält oder nicht, entscheidet die zuständige Gemeinde. Bewilligte Fälle werden in der Regel alle zwei Jahre überprüft. Bevorschusste Alimente werden von Gesetzes wegen an die zuständige Gemeinde abgetreten. Die unterhaltspflichtige Person ist dadurch nicht von ihrer Zahlschuld befreit.
Personen, die ein Gesuch um Alimentenbevorschussung gestellt haben, müssen rechtmässig bevorschusste Alimente nicht zurückerstatten – mit zwei Ausnahmen:
Leistet die unterhaltspflichtige Person gegenüber dem berechtigten Elternteil direkte Zahlungen, ist uns das unverzüglich zu melden. Sollte eine unterhaltsberechtigte Person selber Alimente oder Rückstände entgegennehmen oder eintreiben, ohne uns darüber zu informieren, stellen wir die Inkassohilfe und die Bevorschussung ein.
Bevorschusst werden laufende Unterhaltsbeiträge. Rückstände, die mehr als zwei Monate vor Einreichen des Gesuchs zurückliegen, werden nicht bevorschusst. Die Vorschüsse werden monatlich durch die zuständige Gemeinde ausbezahlt.
Die folgende Übersicht zeigt das Bevorschussungsmaximum pro Monat. Die Ansätze sind seit 2025 gültig.
Für das erste und das zweite Kind monatlich je | CHF 1'362.- |
Für das dritte und das vierte Kind monatlich je | CHF 910.- |
Für das fünfte und jedes weitere Kind monatlich je | CHF 457.- |
Für Erwachsene mit Kindern <18 Jahren monatlich | CHF 1'818.- |
Eingegangene Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person verwenden wir, um folgende Aufwendungen zu decken:
Die Unterhaltsbeiträge werden der Teuerung angepasst. Massgebend ist die Indexformel im Unterhaltsvertrag oder im Gerichtsentscheid.
Bezieht die unterhaltspflichtige Person Kinder- und Ausbildungszulagen, muss sie diese an den anspruchsberechtigten Elternteil, der vorwiegend mit dem Kind zusammenlebt, weiterleiten. Die Ansätze für die Kinder- und Ausbildungszulagen sind kantonal geregelt. Die zuständigen Gemeinden bevorschussen keine Kinder- und Ausbildungszulagen.
Unsere Dienstleistungen werden von den Gemeinden finanziert. Im Falle von Inkassohilfe können anfallende Verfahrenskosten für rechtliche Massnahmen zu Lasten der gesuchstellenden Person gehen, falls diese über die erforderlichen Mittel verfügen.
Vor der Terminvereinbarung muss uns in der Regel zuerst ein Gesuch vorliegen, damit wir die Unterlagen prüfen und einen allfälligen Anspruch berechnen können. Termine können Sie telefonisch unter 041 725 26 20 oder per E-Mail vereinbaren. Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, teilen Sie uns das bitte rechtzeitig mit.
Catherine Wehrli
Abteilungsleiterin Alimenteninkasso und Bevorschussung
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Helen Hausheer: Sicheres Kontaktformular, +41 41 725 26 27
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Anja Müller: Sicheres Kontaktformular, +41 41 725 26 22
Dunja Zeunert: Sicheres Kontaktformular, +41 41 725 26 28
Alimenteninkasso und Bevorschussung
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