Wann erhalten Sie Inkassohilfe?
Wenn Sie im Kanton Zug wohnen, haben Sie als unterhaltsberechtigte Erwachsene und unterhaltsberechtigte Kinder Anspruch auf Unterstützung bei der Einforderung der Unterhaltsbeiträge. Sie können mit dem unten aufgeführten Formular einen Antrag auf Inkassohilfe stellen.
Welche Unterlagen brauchen wir von Ihnen für die Inkassohilfe?
Laden Sie das Formular Antrag auf Inkasso herunter, füllen Sie es aus und schicken Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular mit allen benötigten Unterlagen an uns zurück:
Wann haben Sie Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen?
Für Kinder sowie für Erwachsene mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren kann die Bevorschussung ausstehender Unterhaltsbeiträge beantragt werden, wenn ein rechtsgültiger Anspruch besteht und folgende Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden:
(Ansätze ab 2019)
Welche Unterlagen brauchen wir von Ihnen für die Bevorschussung?
Laden Sie das Formular Antrag auf Bevorschussung herunter, füllen Sie es aus und schicken Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular mit allen benötigten Unterlagen an uns zurück.
Die Vorschüsse werden monatlich im Voraus durch die zuständige Gemeinde ausbezahlt.
Wann beginnt die Bevorschussung?
Bevorschusst werden laufende Unterhaltsbeiträge und solche, die nicht länger als zwei Monate vor Einreichung des vollständigen Gesuchs fällig geworden sind.
Wieviel beträgt der Höchstbetrag der Bevorschussung?
Bevorschussungsmaximum pro Monat (Ansätze ab 2019)
Für Kinder | ||
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für das erste und das zweite Kind | CHF | 1'279.- |
für das dritte und das vierte Kind | CHF | 855.- |
für das fünfte und jedes weitere Kind | CHF | 429.- |
Für den alleinerziehenden Elternteil | ||
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für Erwachsene mit Kindern im Alter von weniger als 18 Jahren | CHF | 1'708.- |
Welche Voraussetzungen müssen für die Bevorschussung und Inkassohilfe erfüllt sein?
Eine unterzeichnete Inkassovollmacht
Wahrheitsgetreue Angaben über die eigenen persönlichen Verhältnisse und über diejenigen des Unterhaltspflichtigen oder der Unterhaltspflichtigen.
Wir müssen von Ihnen über wesentliche Veränderungen der Verhältnisse (z.B. Adressänderungen, Einbürgerungen, Heirat, Änderung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse, Empfang von Sozialversicherungsleistungen, Änderung des Rechtstitels) umgehend informiert werden.
Was geschieht mit den eingehenden Unterhaltsbeiträgen?
Von dem/der Unterhaltspflichtigen eingehende Zahlungen werden in folgender Reihenfolge verwendet:
Wer entscheidet über die Bewilligung oder Ablehnung der Bevorschussung?
Die zuständige Gemeinde entscheidet, ob eine Alimentenbevorschussung gewährt wird. Eine Überprüfung der bewilligten Fälle findet in der Regel alle zwei Jahre statt.
Alimente können nur bevorschusst werden, wenn gleichzeitig ein Inkassoauftrag an uns erteilt wird. Bevorschusste Alimente werden von Gesetzes wegen an die bevorschussende Gemeinde abgetreten und bleiben vom Pflichtigen geschuldet. Der Unterhaltspflichtige zahlt seine geschuldeten Beiträge an uns.
Rechtmässig bevorschusste Alimente müssen von den Gesuchstellenden nicht zurückerstattet werden. Ausnahme:
Direkt von dem/der Unterhaltspflichtigen an den berechtigten Elternteil geleistete Zahlungen sind unverzüglich zu melden. Wer Alimente oder Rückstände selber entgegennimmt oder eintreibt, ohne uns zu informieren, muss mit der Einstellung von Bevorschussung und Inkassohilfe rechnen.